§ 28 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die Anerkennung einer im EU- oder EWR-Ausland (nachfolgend nur noch EU-Ausland) erworbenen Fahrerlaubnis.

Im Grundsatz gilt:

Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland dürfen im Inland Kraftfahrzeuge führen, § 28 Abs. 1 FeV.

Die Absätze 2 bis 4 schränken dies ein. Absatz 2 regelt dem Umfang der Berechtigung, Absatz 3 die Geltungsdauer. Darauf wird hier nicht näher eingegangen.

Absatz 4 regelt Ausschlüsse von der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis.

Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis,

  • die einen Lernführerschein besitzen oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein,
  • die ihren ordentlichen Wohnsitz  zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Inland hatten
    ( das kann sich aus dem Führerschein ergeben oder aufgrund von unbestreitbaren Informationen vom Ausstellungsmitgliedstaat feststehen
    (Ausnahme vom Ausschluss: Sie haben die Fahrerlaubnis als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben),
  • denen die Fahrerlaubnis in Inland vorläufig oder rechtskräftig entzogen wurde (von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde),**
  • denen die Fahrerlaubnis  bestandskräftig versagt wurde,**
  • denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen wurde, weil sie darauf verzichtet haben,**
  • denen eine Fahrerlaubnis auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erteilt werden darf,**
  • die einem Fahrverbot unterliegen, entweder im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem diese ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
  • deren Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde,
  • die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
  • deren Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die nicht in Anlage 11 der FeV aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht wurde,
  • denen eine Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
  • die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, ihren Wohnsitz im Inland hatten (Ausnahme Schüler/Studenten s.o.),
  • die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, ihren Wohnsitz im Inland hatten (Ausnahme Schüler/Studenten s.o.),
  • die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.

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** Diese Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind, Abs. 4 S. 3. Die Behörde kann in diesen Fällen auf Antrag dem Betroffenen einen Bescheid zukommen lassen und die fehlende Berechtigung feststellen, Abs. 4 S. 2.

Auf Antrag wird das Recht erteilt, von einer EU/EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, Abs. 5. Allerdings dürfen die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.

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Der Europäische Gerichtshof hat sich allerdings in zahlreichen Fällen mit der Frage der Erteilung und Anerkennung einer in einem EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis beschäftigt.

 

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