Bild Kath und Fahreignung

Wie geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung mit Khat um?

Die Einordnung von Khat als “harte” oder “weiche” Droge und dessen Auswirkungen auf die Fahreignung ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten.

Khat (Catha edulis) ist eine Pflanze, die hauptsächlich in Ostafrika und dem Arabischen Raum, insbesondere in Ländern wie Äthiopien, Jemen, Somalia und Kenia, verbreitet ist. 

Die Blätter dieser Pflanze enthalten stimulierende Substanzen, darunter Cathinon und Cathin, die psychoaktive Wirkungen haben, wenn sie gekaut, als Tee aufgebrüht oder auf andere Weise konsumiert werden.

Die Hauptwirkstoffe von Khat, Cathinon und Cathin, wirken stimulierend auf das zentrale Nervensystem, ähnlich wie Amphetamin, aber in geringerem Maße. Cathinon, die potentere der beiden Substanzen, ist chemisch instabil und wird bei der Lagerung der Blätter schnell zu dem weniger potenten Cathin abgebaut.

Die Wirkungen des Khat-Konsums umfassen erhöhte Wachsamkeit, Euphorie, erhöhte Gesprächsbereitschaft und Energie, können aber auch zu negativen Effekten wie Schlafstörungen, Anorexie und in einigen Fällen zu psychischen Störungen führen. In den Ländern, in denen Khat verbreitet ist, ist der Konsum kulturell tief verwurzelt und wird häufig bei sozialen Zusammenkünften praktiziert.

In vielen Ländern, einschließlich Deutschland, ist Khat aufgrund seiner psychoaktiven Substanzen als Betäubungsmittel eingestuft und der Besitz, Handel oder Konsum unterliegt rechtlichen Beschränkungen oder Verboten.

Cathinin ist gemäß Anlage 1 zu § 1 Abs. 1  des Betäubungsmittelgesetzes ein nicht verkehrsfähiges und Cathin gemäß Anlage 3 ein verkehrsfähiges aber verschreibungsfähiges  Betäubungsmittel.

Die Einstufung und Wahrnehmung von Khat variiert jedoch international erheblich, wobei die Pflanze in einigen Kulturen als traditionelles Genussmittel und nicht als Droge angesehen wird.

Rechtsprechung

Gericht Standpunkt Details
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Khat als Betäubungsmittel Khat wird als Betäubungsmittel gemäß BtMG anerkannt, wobei der Wirkstoff Cathinon instabil ist und zu Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt wird. Beide Substanzen sind im BtMG gelistet. Pflanzen und Blätter des Khat-Strauches unterliegen ebenfalls dem BtMG bei Missbrauch zu Rauschzwecken.
Oberverwaltungsgericht NRW Unklare Auswirkungen auf Fahreignung Es besteht keine eindeutige Regelung zur Fahreignung bei Khatkonsum. Die Auswirkungen auf die Fahreignung sind nicht geklärt, weshalb im Einzelfall entschieden werden muss.
BayVGH Einzelfallentscheidung In einem Einzelfall kann die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet sein, vor Ablauf des einjährigen Abstinenzzeitraums eine MPU anzuordnen, insbesondere wenn glaubhaft angegeben wird, dass Khat nur gelegentlich und in einem Land konsumiert wurde, in dem der Konsum legal ist.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die deutsche Rechtsprechung eine differenzierte und fallbezogene Herangehensweise an den Khat-Konsum und dessen rechtliche Bewertung verfolgt. Die Gerichtsentscheidungen spiegeln die Komplexität der Thematik wider, indem sie sowohl die Einstufung von Khat als Betäubungsmittel im BtMG berücksichtigen als auch die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung der Fahreignung hervorheben. Diese Herangehensweise ermöglicht es, den spezifischen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden und eine ausgewogene Rechtsprechung zu gewährleisten.

Nicht zuletzt aus Gründen der Verkehrssicherheit aber auch um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden, sollte auf Kath-Konsum verzichtet werden. 

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Quelle: BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 – 11 CS 13.2067, 11 C 13.2068,
Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.2012 – 2 B 1570/11, SVR 2012, 434
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2008 – 16 B 978/08 

Titelbild Quelle: DALL·E von OpenAI generiert