Seit der Änderung des § 163 der Strafprozessordnung (StPO) 2017 sind nach Absatz 3 Zeugen verpflichtet, „auf Ladung einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung (Anmerkung: durch die Polizei) ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (= Polizeibeamte) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. (…)

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163.html

Bis zu diesem Zeitpunkt war es so, dass Zeugen einer Vorladung der Polizei keine Folge leisten mussten. Dies hat sich nun geändert. Ein Nichterscheinen hat dann ggf. ein Ordnungsgeld bzw. eine Ordnungshaft zur Folge (§ 51 StPO). Aber auch gegen Zeugen, die zwar erscheinen, aber nicht aussagen kann ein Ordnungsgeld oder auch eine Ordnungshaft verhängt werden, § 70 StPO.

Die Ladung durch die Polizei (wie gesagt, muss der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen), bedarf keiner besonderen Form, sie kann sogar telefonisch und auch kurzfristig erfolgen.

Bitte notieren Sie für den Fall einer telefonischen Ladung den Namen des Beamten und lassen sich seine Rückrufnummer sowie das Aktenzeichen geben zu dem die Ladun erfolgt. Vergessen Sie nicht, sich Datum und Uhrzeit des Termins zu notieren.

Sollten Sie zum Termin verhindert sein, beispielsweise durch eine Erkrankung, dann sollten Sie eine Terminsverlegung zum Zweck der Nachweisbarkeit schriftlich beantragen.

Zeugen haben das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zum Termin mitzunehmen. Daran sollte insbesondere gedacht werden, wenn die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.