Bild Trunkenheitsfahrt

Ein Fahrverbot kann schnell drohen

Ein Betroffener wurde zu einer Geldbuße von 1.200 EUR verurteilt, weil er sein Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,47 mg/l fuhr – fast doppelt so hoch wie der erlaubte Grenzwert von 0,25 mg/l. Diese Trunkenheitsfahrt ereignete sich nach einem Junggesellenabschied, bei dem der Betroffene Alkohol konsumierte. Nach einem Streit mit seiner Freundin entschied er sich, die Szenerie zu verlassen, und fuhr etwa 100 Meter, bevor er die Fahrt abbrach und zu seinem Ausgangspunkt zurückkehrte.

Das Gericht sah von der Anordnung eines Fahrverbots ab und verurteilte den Betroffenen zu einer Regelbuße in Höhe von 500 EUR.

Die Staatsanwaltschaft war mit der Entscheidung nicht zufrieden und legte gegen das Urteil zu Ungunsten des Betroffenen Rechtsbeschwerde ein, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch (also die verhängte Strafe und die Führerscheinmaßnahme) beschränkte.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichtes war nach Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichtes begründet, was zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht führte. Der Hintergrund ist, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem Fahrverbot abgesehen hatte, obwohl der Betroffene den gesetzlichen Atemalkoholgrenzwert deutlich überschritten hatte und nahe an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag. Das Gericht hatte die Ausnahmebedingungen falsch angewendet: Ein Fahrverbot ist nur in sehr seltenen Härtefällen oder bei außergewöhnlichen Umständen nicht angebracht. Das Nachtatverhalten des Betroffenen, obwohl von Schuldeinsicht und Reue geprägt, reichte nicht aus, um die Regelwirkung des Gesetzes zu entkräften.

Das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch sowie die damit verbundene Kostenentscheidung wurden aufgrund eines sachlich-rechtlichen Begründungsmangels aufgehoben und die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Diese Aufhebung betrifft nicht nur die Entscheidung über das Fahrverbot, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich aller zugrundeliegenden Feststellungen. Das Amtsgericht muss in einer neuen Hauptverhandlung unter anderem prüfen, ob ein einmonatiges Regelfahrverbot, insbesondere unter Berücksichtigung einer möglichen vorläufigen Vollstreckungserleichterung gemäß der sogenannten “Vier-Monats-Regel”, tatsächlich die vom Betroffenen beschriebenen schwerwiegenden beruflichen Konsequenzen bis hin zum Verlust seiner beruflichen Existenz zur Folge hätte. Hierfür sind weitere Feststellungen notwendig, weshalb das Oberlandesgericht nicht selbst entscheiden konnte.

Zusammenfassung

Das Gericht hob das Urteil aufgrund eines Begründungsmangels auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Es stellte fest, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem Fahrverbot abgesehen hatte, obwohl der Betroffene den gesetzlichen Alkoholgrenzwert deutlich überschritten hatte. Das Urteil macht deutlich, dass auch geringe Mengen Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können und dass die Ausnahmebedingungen für das Absehen von einem Fahrverbot nur in seltenen Härtefällen oder bei außergewöhnlichen Umständen gelten. Auch Menschen, die wenig Alkohol trinken, sollten sich bewusst sein, dass bereits geringe Mengen ihren Führerschein gefährden können und dass es sicherer ist, nach dem Konsum von Alkohol auf das Autofahren zu verzichten.

Video zum Artikel

Audio zum Artikel