§ 81 a Absatz 2 der Strafprozessordnung wurde geändert. Ein Polizeibeamter kann direkt vor Ort die Entnahme einer Blutprobe anordnen, wenn ein ausreichender Verdacht auf eine Alkohol- oder Drogenfahrt vorliegt, ohne dass dies von einem Richter erfolgen müsste.
(2) Die Anordnung (einer körperlichen Untersuchung) steht dem Richter zu, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach
- § 315a Absatz 1 Nummer 1 , (Führen eines Schienen- oder Schwebebahnfahrzeuges, eines Schiffes oder Luftfahrzeuges unter Alkoholwirkung oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel), Absatz 2 (Versuch) und 3 (Fahrlässigkeit)
- § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a (= grob verkehrswidrige und rücksichtslose Nichtbeachtung der Vorfahrt) , Absatz 2 (Versuch) und 3 (Fahrlässigkeit)
- oder § 316 (= Trunkenheitsfahrt) des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.