Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015

BVerwG 3 B 31.15

VG Halle – 02.04.2013 – AZ: VG 7 A 182/12 HAL
OVG Magdeburg – 24.02.2015 – AZ: OVG 3 L 166/13

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes wurde zurückgewiesen. Der Rechtssache kam keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  • November 2010:

    • Der Chefarzt einer Klinik für psychische Erkrankungen teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Betroffene in den Jahren von 2006 bis 2010 mehrfach nach Stürzen in volltrunkenem Zustand  stationär aufgenommen worden war (2006: BAK von 3 Promille; 2007: BAK von 3,9 Promille; 2010: BAK von 2,4 Promille).
    • Der Betroffene leide an Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust.
    • Anamnese und Befunde begründeten erhebliche Zweifel am sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
    • Der Betroffene habe trotz entsprechender Hinweise angekündigt, seine Tätigkeit als Kurierfahrer weiterhin ausüben zu wollen.
    • Der Chefarzt bittet um Überprüfung der Fahreignung des Klägers.
  • Fahrerlaubnisbehörde:

    • Aufforderung nach Anhörung und persönlicher Vorsprache, “ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen”.
    • Das Gutachten brachte der Betroffene nicht bei.
    • Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 29. September 2011 nach erneuter Anhörung unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 11 Abs. 8 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
    • Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes: Vergleichsvorschlag vom Oberverwaltungsgericht, bis zum 22. März 2012 ein medizinisch-psychologisches Gutachten  beizubringen.
    • Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 Aufforderung ein Fahreignungsgutachten vorzulegen.
    • Der Betroffene legte keine Gutachten vor.
    • Der Widerspruch des Betroffenen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 zurückgewiesen.
  • Verwaltungsgericht:

    • Aufhebung der Bescheide mit Urteil vom 2. April 2013.
    • Die Fahrerlaubnisentziehung könne nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden; die Gutachtensanforderung in den Schreiben vom 8. Februar 2011 genüge nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da dort keine hinreichend konkrete Frage formuliert worden sei.
    • Außerdem sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, dass er die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen könne.
  • Oberverwaltungsgericht:

    • Aufhebung des Urteils und Klageabweisung gem. § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
    • Die Frage, ob die Gutachtensanforderung materiell-rechtlichen Bedenken begegne, könne dahingestellt bleiben; denn der Kläger habe sich in einem rechtswirksam zustande gekommenen Prozessvergleich verpflichtet, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch zu unterziehen und dieses Gutachten bis zum 22. März 2012 vorzulegen; er habe das aber nicht getan.
    • Aber auch unabhängig von diesem Vergleich begegne die Gutachtensanforderung keinen materiell-rechtlichen Bedenken; sie sei anlassbezogen und verhältnismäßig.
    • Gegen die Rechtmäßigkeit der Aufforderung spreche nicht, dass der Beklagte die Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Klägers auf die ihm übermittelten ärztlichen Hinweise gestützt habe; sie hätten keinem Verwertungsverbot unterlegen.
    • Die Frage, ob die Aufforderung vom 8. Februar 2011 den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt habe, stelle sich nicht; der Kläger habe sich in einem rechtswirksamen Prozessvergleich zur Untersuchung und Beibringung des in Rede stehenden medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und zwar ungeachtet dessen, ob sich die vorangegangene Anordnung des Beklagten als formell rechtmäßig erweise.
    • Aus demselben Grund könne außerdem auf sich beruhen, ob die Gutachtensanordnung trotz eines Mangels in der Aufforderung vom 8. Februar 2011 den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV deswegen genüge, weil dem Kläger die vom Gutachter zu beantwortende Frage bei einer Vorsprache erläutert worden sei; ob das ausgereicht habe, müsse allerdings bezweifelt werden.
Bild MPU Urteil Bundesverwaltungsgericht
Urteil Bundesgerichtshof © Dan Race, Fotolia
  • Bundesverwaltungsgericht:

    • Wenn geklärt werden soll, ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV in den Fällen Anwendung findet, in denen ein Alkoholmissbrauch in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Teilnahme am Straßenverkehr steht oder eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs aufgetreten ist, kann das die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würde und sie somit nicht zu beantworten wäre.
    • Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 FeV und damit die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung selbständig tragend damit begründet, dass sich der Kläger in einem rechtswirksamen Prozessvergleich zur Beibringung des von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet hat und der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
    • Ist eine gerichtliche Entscheidung nebeneinander auf mehrere jeweils selbständige tragende Begründungen gestützt, so kann eine Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1981 – 8 B 44.81 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
    • Abgesehen davon wäre in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen, dass die ärztliche Stellungnahme, auf die der Beklagte seine Zweifel an der Fahreignung des Klägers gestützt hat, sich nicht darauf beschränkt, solche Zweifel zu äußern, sondern den Kläger wegen einer “Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust” als fahruntauglich beurteilt.
    • Dies Einschätzung ist aufgrund der bindend festgestellten Vorgeschichte (wiederholte Alkoholexzesse) ohne Weiteres nachvollziehbar und steht im Einklang mit Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.
    • Bei Alkoholabhängigkeit ist es für die Annahme fehlender Fahreignung von vornherein ohne Belang, ob die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen sind.

Quelle: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=211015B3B31.15.0


Rechtsquellen

§ 11 Abs. 6 Fahrerlaubnisverordnung

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.

Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.

Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.

Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

§ 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

§ 13 Fahrerlaubnisverordnung [Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik]

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

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