Strukturierte Prompts für ChatGPT
Je einfacher die Anfrage, desto allgemeiner die Antwort von KI. Deshalb sollte der KI möglichst genau angegeben werden, was beantwortet werden sollte. Aber Vorsicht! Die Antworten können sich sehr logisch anhören, aber gleichzeitig falsch sein. Deshalb sollte man in der Lage sein, die Antworten auf Plausibilität zu überprüfen.
Prompts konkretisieren
Kategorie | Information |
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Rolle | Verhalte dich wie/Stelle dir vor du bist: [Anwältin, Wirtschaftsanwalt, Richterin, Zeuge] |
Aufgabe | Fasse zusammen, recherchiere, suche … heraus, formuliere, analysiere, verbessere. |
Thema | Juristischer Kontext, Gerichtsentscheidung. |
Hintergrund | Details und Kontext beschreiben, einen Text-Teil oder Teil einer Entscheidung einfügen. |
Beispiele | Beispiele können inhaltlich und bzgl. des Tonfalls einen Unterschied machen. |
Länge | Anzahl Wörter, Zeichen, Sätze. |
Zielgruppe | Juristen, Unternehmer, Privatleute. |
Format | Liste, Übersicht, Struktur, Vergleich, Gliederung, Inhaltsverzeichnis, Tabelle. |
Tonfall | Verwende einen professionellen/sarkastischen/freundlichen Tonfall. |
Beispiel:
„Verhalte Dich wie ein Anwalt. Fasse den beigefügten Artikel zusammen. Es geht um eine Gerichtsentscheidung des VGH München. Die Zusammenfassung soll nicht mehr als 400 Wörter enthalten. Zielgruppe sind Laien. Format Tabelle. Verwende einen professionellen Tonfall.“
Die folgende Entscheidung wurde eingegeben:
Medizinisch-psychologisches Gutachten wegen Verdachts des Alkoholmissbrauchs aufgrund Alkoholfahrt ohne Ausfallerscheinungen:
VGH München Beschl. v. 7.8.2023 – 11 CE 23.1060, BeckRS 2023, 20749
Kategorie | Inhalt |
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Titel des Falles | Medizinisch-psychologisches Gutachten wegen Verdachts des Alkoholmissbrauchs aufgrund Alkoholfahrt ohne Ausfallerscheinungen |
Relevante Rechtsnormen | FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 20 Abs. 1 S. 1 |
Leitsatz | Bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch ist nach FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, auch wenn bei hoher Blutalkoholkonzentration kaum Ausfallerscheinungen vorhanden sind. |
Rechtsgebiete | Verwaltungsverfahren und -prozess, Straßenverkehrsrecht |
Schlagworte | Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, Alkoholfahrt, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholmissbrauch, Trunkenheitsfahrt |
Vorinstanz | VG Ansbach, Beschluss vom 30.05.2023 – AN 10 E 23.186 (rechtskräftig) |
Entscheidung (Tenor) | Beschwerde zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert auf 2.500,- EUR festgesetzt |
Sachverhalt | Antragsteller fuhr alkoholisiert E-Scooter ohne erkennbare Ausfallerscheinungen. Blutalkoholkonzentration von 1,34 ‰ festgestellt. Fahrerlaubnis entzogen. Neuerteilungsantrag abgelehnt, da kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wurde. |
Entscheidungsgründe | Fahrerlaubnisbehörde forderte zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Trotz hoher Blutalkoholkonzentration nahezu keine Ausfallerscheinungen, was auf Alkoholmissbrauch hindeutet. Fehlen von Ausfallerscheinungen zeigt hohe Alkoholgewöhnung. |
Bedeutung für Fahrerlaubnisrecht | Auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich sein, wenn zusätzliche Tatsachen Alkoholmissbrauch nahelegen. |
Rechtskraft | Rechtskräftig |
Quelle | VGH München Beschl. v. 7.8.2023 – 11 CE 23.1060, BeckRS 2023, 20749 |
Zusammenfassung:
Der VGH München entschied, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden kann, wenn zusätzliche Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten angefordert, da der Antragsteller trotz hoher Blutalkoholkonzentration kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte, was auf eine hohe Alkoholgewöhnung und somit auf Alkoholmissbrauch hindeutet. Die Beschwerde gegen die Anforderung des Gutachtens wurde zurückgewiesen.
Kommentar:
Man erhält eine für Laien ausreichende Zusammenfassung des Urteils, aus der hervorgeht, dass eine Fahrerlaubnisbehörde abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 13 Nr. 2 c auch eine MPU anordnen kann bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰, wenn zusätzliche Hinweise auf eine hohe Alkoholgewöhnung und somit auf einen Alkoholmissbrauch bestehen.
Man könnte dann weiter nachfragen:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterhalb der in § 13 Nr. 2 c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannten Grenze von 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration beruht auf bestimmten rechtlichen und medizinisch-psychologischen Erwägungen:
Rechtlicher Rahmen (FeV): § 13 Nr. 2 c FeV sieht vor, dass eine MPU anzuordnen ist, wenn die Blutalkoholkonzentration 1,6 ‰ oder mehr beträgt. Diese Regelung zielt darauf ab, Personen mit hohem Risiko für Alkoholmissbrauch zu identifizieren.
Auslegung des § 13 FeV: Die Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte interpretieren § 13 FeV so, dass auch bei niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen eine MPU angeordnet werden kann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme eines Alkoholmissbrauchs rechtfertigen. Dies folgt aus § 13 Nr. 2 a Alt. 2 FeV, wonach eine MPU auch dann erforderlich ist, wenn „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“.
Erhöhte Alkoholtoleranz als Indikator: Eine hohe Alkoholtoleranz, erkennbar daran, dass bei einer hohen Blutalkoholkonzentration kaum oder keine Ausfallerscheinungen auftreten, kann auf einen regelmäßigen und übermäßigen Alkoholkonsum hinweisen. Dies stellt eine solche Zusatztatsache dar. Die Fähigkeit, auch bei hoher Alkoholisierung noch relativ normal zu funktionieren, deutet auf eine gewisse Gewöhnung an Alkohol hin, die wiederum als Risikofaktor für Alkoholmissbrauch angesehen wird.
Individuelle Beurteilung: Die Anordnung einer MPU bei niedrigeren Werten als 1,6 ‰ berücksichtigt den individuellen Fall. Es wird nicht ausschließlich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt, sondern auf das Gesamtbild des Fahrverhaltens und anderer relevanter Umstände.
Prävention und Sicherheit: Dieser Ansatz dient der Verkehrssicherheit, indem er versucht, Personen zu identifizieren, die trotz eines Blutalkoholwertes unter 1,6 ‰ ein potenzielles Risiko im Straßenverkehr darstellen könnten. Die Anordnung einer MPU in diesen Fällen dient der Prävention und soll sicherstellen, dass nur Personen eine Fahrerlaubnis erhalten oder behalten, die kein erhöhtes Risiko für Alkoholmissbrauch aufweisen.
Rechtsprechung: Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Anordnung einer MPU bei Blutalkoholkonzentrationen unter 1,6 ‰ rechtens sein kann, wenn zusätzliche Indizien auf ein Alkoholproblem hinweisen. Gerichte betonen dabei die Wichtigkeit, jeden Fall individuell zu betrachten und alle relevanten Umstände zu berücksichtigen.
Leistung vo ChatGPT
Man erhält im vorliegenden Versuch mit ChatGPT 4.0 eine für Laien übersichtliche Auswertung einer gerichtlichen Entscheidung.
Take-away-Message
Die zentrale Botschaft (Take-away-Message) aus der Entscheidung des VGH München und der damit verbundenen rechtlichen Praxis bezüglich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei Alkoholfahrten ist:
Flexibilität und Einzelfallbetrachtung im Fahrerlaubnisrecht: Auch wenn die gesetzliche Regelung in § 13 Nr. 2 c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine MPU bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder höher vorsieht, ermöglicht die Rechtspraxis aufgrund § 13 Nr. 2 a Alt 2 FeV eine individuelle Beurteilung, bei der eine MPU auch unterhalb dieser Grenze angeordnet werden kann. Entscheidend sind hierbei zusätzliche Tatsachen oder Umstände, die auf ein mögliches Alkoholmissbrauchsproblem hinweisen, wie zum Beispiel eine erhöhte Alkoholtoleranz, erkennbar an nahezu fehlenden Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration. Diese flexiblere Handhabung dient der Verkehrssicherheit und berücksichtigt das individuelle Risiko und Verhalten der betroffenen Fahrer.
Kurz gesagt: Die Verkehrsicherheit und die Prävention von Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr stehen im Vordergrund, wobei eine individuelle und umfassende Bewertung der Fahreignung jedes Einzelnen erfolgt, auch bei Blutalkoholwerten unterhalb der gesetzlich strikteren 1,6 ‰-Grenze.
Titelbild Quelle: DALL·E von OpenAI generiert