Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015

BVerwG 3 B 16.14

VG Stuttgart – 15.06.2012 – AZ: VG 1 K 3395/11
VGH Mannheim – 10.12.2013 – AZ: VGH 10 S 2397/12

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013 sind wirkungslos.

  • Vorgeschichte:

    • Die Polizei teilt der Fahrerlaubnisbehörde Vorkommnissen mit, die Eignungszweifel begründen.
      • Kreislaufzusammenbruch und
      • Krampfanfall;
      • Notruf des Klägers bei der Polizei, dass fremde Personen in seiner Wohnung seien, die sich „wie Pantomime“ bewegten;
      • wiederholtes Auffälligwerden des Klägers unter erheblicher Alkoholeinwirkung);
    • deshalb sei nun generell die Eignung des Klägers zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu überprüfen.
  • Fahrerlaubnisbehörde:

    • Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beizubringen.
    • Der Kläger bringt das Gutachten nicht bei.
    • Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 13 und 14 Fahrerlaubnisverordnung unter Anordnung des Sofortvollzugs
  • Verwaltungsgericht

    • Die gegen die Fahrerlaubnisentziehung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
  • Oberverwaltungsgericht

    • Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben.
      • Zwar hat hinreichender Anlass bestanden, die Fahreignung des Klägers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen, doch hat die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 FeV genügt, denn das Untersuchungsthema muss bereits in der gegenüber dem Betroffenen ergehenden Beibringungsanordnung konkretisiert werden.
      • Hier sei die gebotene Eingrenzung und Begründung des Untersuchungsthemas aber weder in der an den Kläger gerichteten Aufforderung vom 8. Februar 2010 noch in den Übersendungsschreiben an die vom Kläger daraufhin benannten Fachärzte erfolgt; in jenen Schreiben habe der Beklagte als klärungsbedürftig nur die Fragen benannt, ob beim Kläger eine Krankheit vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV dessen Fahreignung in Frage stelle und ob der Kläger (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.
      • Jedenfalls bei einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kommen, ist es unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 zur FeV verlautbart, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt für bedenklich hinsichtlich der Fahreignung hält.
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Urteil Bundesgerichtshof © Dan Race, Fotolia
  1. Bundesverwaltungsgericht

    • Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21.04 – Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 m.w.N.).
    • Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht.
    • Der Betroffene soll sich aufgrund der  genauen Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden, ob er sich der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will.
    • Die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen ist auch deshalb geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält (ebenso wie das Berufungsgericht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 3 M 527/11 – NJW 2012, 2604 = juris Rn. 4; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 – 11 C 10.2329 – juris Rn. 37 f.; sowie Dauer, in: ‌Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).
    • Der Beibringungsanordnung muss sich daher zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll.

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Quelle: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=050215B3B16.14.0