Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 3 Absatz 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes nicht zum Nachteil vom Inhalt des Strafurteils abweichen. Dies gilt nicht nur für die Entziehung selbst, sondern für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen (Anordnung einer ärztlichen Untersuchung oder medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU). Der Sinn dieser Regelung ist, dass die Befugnis des Richters und der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis bei fehlender Fahreignung entziehen zu dürfen, aufeinander abgestimmt werden soll und damit Doppelprüfungen mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen unterbleiben sollen. Außerdem soll der strafrichterlichen Entscheidung damit ein gewisser Vorrang eingeräumt werden.
Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an ein Strafurteil, wenn
- dessen Entscheidung ausdrücklich auf in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und
- wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt auszugehen hat.
Die Behörde muss den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen können, dass der Strafrichter überhaupt die Fahreignung beurteilt hat und zu welchem Ergebnis er hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gekommen ist. Enthält das Urteil keine Angaben dazu oder drück sich der Richter unklar aus, entfällt die Bindungswirkung.
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 55/15, Beschluss vom 19.03.2015, m.w.N.
Der Fall
In dem dort entschiedenen Fall hatte das Strafgericht festgestellt, dass der Angeklagte bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt hatte. Aus diesen Gründen hielt das Gericht die Entziehung und die Verhängung einer sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht für erforderlich. Vielmehr erschien dem Gericht die Verhängung eines Fahrverbotes von drei Monaten für ausreichend. Ausdrückliche Feststellungen zur Fahreignung des Angeklagten enthielt das Urteil jedoch nicht.
Der Kläger wollte in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztlich erreichen, dass seine negative MPU („der Antragsteller wird künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen“) nicht berücksichtigungsfähig ist. Die negative Prognose bei der MPU-Begutachtung war nach Ansicht der Gutachter darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller zu seinen Trinkgewohnheiten unrealistische Angaben gemacht hatte und er seine Alkoholproblematik bisher mangelhaft aufgearbeitet hatte.
Tipp
[blockquote]Schon bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung sollte auf die Feststellung der Eignung hingearbeitet werden, dies erst in der Hauptverhandlung wäre verspätet. Dazu sollten Sie unbedingt einen Verkehrspsychologen oder Verkehrsmediziner hinzuziehen, der mit Ihnen ausführlich die Sachlage ermittelt sowie eine eventuell vorliegende Problematik erarbeitet und der Ihnen ein Attest zur Vorlage beim Gericht ausstellen sollte.[/blockquote]