Grundstücksbesitzer haben unter bestimmten Bedingungen das Recht, widerrechtlich parkende Fahrzeuge auf ihrem Privatgrundstück oder vor ihrer Grundstücksein- und -ausfahrt abschleppen zu lassen. Dies fällt unter die Selbsthilferechte, die zwar legitime Maßnahmen darstellen, jedoch oft mit Aufwand, Ärger und Kostenrisiken verbunden sind.
Die Polizei kann auf Antrag einschreiten, wenn die Verwirklichung des Rechts sonst vereitelt oder wesentlich erschwert wird, wobei ein Verstoß gegen Zivilrecht auch eine öffentliche Ordnung verletzen kann.
Selbsthilferechte des Besitzers
Selbsthilferechte ermöglichen es Privatpersonen, private Ansprüche durchzusetzen, wenn gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht „verbotene Eigenmacht“, wer ohne Erlaubnis auf einem Privatgrundstück parkt oder behindernd vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt steht. Diese „Besitzentziehung“ und „Besitzstörung“ berechtigen zu unterschiedlichen Selbsthilferechten.
Eine „Besitzentziehung“ liegt vor, wenn ein Fahrzeug die gesamte Fläche eines Privatgrundstücks blockiert. Bei „Besitzstörung“ wird der Besitzer in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt, etwa durch Parken vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt. Selbsthilferechte ergeben sich aus § 859 BGB, wobei die „Besitzwehr“ (Absatz 1) ohne zeitliche Beschränkung zur Abwehr erlaubt, während die „Besitzkehr“ (Absatz 3) nur „sofort nach der Entziehung“ zulässig ist.
Das Blockieren eines Falschparkers ist kein geeignetes Mittel und kann strafrechtlich als Nötigung (§ 240 StGB) verfolgt werden. Selbsthilferechte dürfen nicht zur Blockade des widerrechtlich parkenden Fahrzeugs genutzt werden.
Vollzugspolizeiliches und ordnungsbehördliches Einschreiten
Polizeiliches Einschreiten zum Schutz privater Rechte ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erreichbar ist und Selbsthilferechte bestehen. Dies beschränkt sich oft auf die Halterfeststellung. Ein zivilrechtlicher Verstoß kann gleichzeitig einen Verbotstatbestand nach öffentlichem Recht darstellen, was polizeiliches Einschreiten ermöglicht. Beispiele sind:
- Halten und Parken (§ 12 Abs. 3 StVO): Verstoß gegen die StVO kann das Abschleppen durch die Polizei rechtfertigen.
- Parken auf Privatgrundstücken (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG (BW)): Unbefugtes Parken auf gekennzeichneten privaten Stellplätzen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zum Abschleppen berechtigt. Eine vergleichbare Norm gibt es in anderen Bundesländern nicht. Hier müsste man auf das jeweilige Polizeigesetz oder Ordnungsbehördengesetz zurückgreifen.
- Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB): Blockieren von Ein- oder Ausfahrten kann als Nötigung gewertet werden und polizeiliches Einschreiten rechtfertigen.
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Unbefugtes Parken auf befriedetem Privatgrund kann Hausfriedensbruch darstellen, wobei polizeiliches Einschreiten nicht immer möglich ist.
Von Privatpersonen veranlasste Abschleppmaßnahmen sind oft mit Unsicherheiten verbunden. Bei der Wahl eines Abschleppdienstes sollten Grundstücksbesitzer auf möglichst niedrige Kosten achten und mögliche Beweise dokumentieren, um die Kosten im Zweifelsfall vom Falschparker zurückfordern zu können. Eine polizeiliche Abschleppung nach öffentlichem Recht sollte vorrangig geprüft werden, um zusätzliche Risiken zu vermeiden.
Quelle: Laub, Parken auf Privatgrundstücken und vor Grundstücksein- und -ausfahrten (SVR 2024, 209)
Bild: DALLE