Bild Cannabis und MPU

In Deutschland hat sich die Rechtsprechung zum Thema Cannabiskonsum und Autofahren weiterentwickelt.

Besonders relevant ist diese Entwicklung für gelegentliche Cannabis-Konsumenten, die am Straßenverkehr teilnehmen.

MPU bei Einmaligem oder Gelegentlichem Konsum

Früher führte bereits der einmalige oder gelegentliche Konsum von Cannabis zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Die aktuelle Rechtslage sieht jedoch vor, dass bei ein oder zwei Fahrten unter Cannabiseinfluss nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Stattdessen wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefordert. Diese Änderung berücksichtigt, dass nicht jeder Cannabiskonsum automatisch eine Gefährdung im Straßenverkehr darstellt.

Die Schwierigkeiten bei der MPU entstehen bei den Abstinenznachweisen, die über die in den Beurteilungskriterien geforderten Zeiten nicht fristgerecht erbracht werden können. Hier kann ein Gespräch mit den Gutachtern aber auch mit der Behörde hilfreich sein, beispielsweise die Abstinenznachweise in einem zeitlich nachgeordneten  Zeitraum beispielsweise für die Fahrerlaubnisbehörde über das Gesundheitsamt zu erbringen.

Verschleierung des Konsums als Ausnahmefall

Ein interessanter Aspekt der Rechtsprechung betrifft jene Fahrer, die aktiv Maßnahmen ergreifen, um ihren Cannabiskonsum bei einer Verkehrskontrolle zu verschleiern. Ein Beispiel hierfür ist das Mitführen von sogenanntem „Clean Urin“ zur Täuschung bei Drogentests. In solchen Fällen kann bereits der erste Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Fahren und Konsum den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Dies unterstreicht die Bedeutung der Verantwortung, die jeder Fahrer im Straßenverkehr trägt.

Fazit und Ausblick

Diese Entwicklungen zeigen, dass der Umgang mit Drogen im Straßenverkehr differenzierter betrachtet wird. Während einerseits Verständnis für gelegentlichen Konsum aufgebracht wird, steht andererseits die Sicherheit im Straßenverkehr im Vordergrund. Fahrer sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein und entsprechend handeln.

OVG Bremen, Beschluss vom 29.7.2019 (2 B 153/19)

Bild Quelle: DALL·E von OpenAI generiert

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