Das Konsumcannabisgesetz (CanG) verfolgt mehrere zentrale Ziele. Diese lassen sich aus dem wie folgt zusammenfassen.
- Entkriminalisierung:
Beitrag zur Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis.
- Gesundheitsschutz:
Verbesserung des Gesundheitsschutzes durch kontrollierte Qualität und Reinheit der Cannabisprodukte.
Stärkung der Aufklärung und Prävention in Bezug auf cannabisbezogene Risiken und Konsum.
- Eindämmung des Schwarzmarktes:
Reduzierung des illegalen Handels mit Cannabis und somit Verringerung des Schwarzmarktes.
- Gesellschaftliche Akzeptanz:
Förderung eines positiven Images und einer gesteigerten gesellschaftlichen Akzeptanz von Cannabisprodukten.
- Legale Konsumregulierung:
Erlaubnis des Besitzes von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie des privaten Eigenanbaus von bis zu drei Cannabispflanzen für Erwachsene zur nichtgewerblichen Verwendung.
- Sicherheit und Prävention im Verkehr:
Anpassung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen, um die Verkehrssicherheit trotz Legalisierung zu gewährleisten.
Einführung des § 13a FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik, welcher ärztliche und medizinisch-psychologische Gutachten vorschreibt, um Missbrauch und Abhängigkeit zu identifizieren.
- Forschung und Wissenschaft:
Unterstützung durch wissenschaftliche Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Legalisierung auf verschiedene gesellschaftliche und gesundheitliche Aspekte.
Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes in NRW
Wir wollen uns hier zwei Dinge verdeutlichen, einerseits schauen wir uns an, welche gesetzlichen Regelungen verändert wurden und was das für Betroffene bedeutet und andererseits schauen wir uns die Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes für Nordrhein-Westfalen an.
Thema | Beschreibung |
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Besitzmengen |
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Konsumverbot |
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Werbe- und Sponsoringverbot | Werbung für Cannabis oder Cannabisprodukte sowie Sponsoring von Cannabis-Veranstaltungen: Bußgeld zwischen 150 und 30.000 Euro. |
Wiederholungsfälle | Bei einem wiederholten Verstoß (innerhalb von drei Jahren) verdoppelt sich das Bußgeld. |
Fahrlässigkeit | Bei fahrlässigen Verstößen (z. B. unbewusster Besitz): Bußgeld wird halbiert. |
Zuständigkeit | Gemeinden sind für die Verfolgung und Ahndung zuständig. |
Verfahrensablauf | Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn Anzeichen für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und keine Hindernisse wie Verjährung bestehen. |
Übergabe an Staatsanwaltschaft | Wenn die Tat eine Straftat vermuten lässt oder sowohl Straftat als auch Ordnungswidrigkeit betrifft, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben. |
Einzelfallbewertung | Die genaue Höhe des Bußgeldes kann je nach Einzelfall, den konkreten Umständen der Tat und der finanziellen Situation des Betroffenen variieren. |