Vorliegend geht es um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH München Beschl. v. 15.3.2023 – 11 CS 23.44, BeckRS 2023, 4690). Der 2002 geborene Betroffene wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt Kenntnis davon, dass der Betroffene mit einem E-Scooter unter der Wirkung eines berauschenden Mittels am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge wurden bei der entnommenen Blutprobe folgende Werte festgestellt: THC 2,5 ng/ml, Hydroxy-THC ca. 0,78 ng/ml, THC-Carbonsäure 33 ng/ml.
Im polizeilichen Bericht vom Tattag wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe nach erfolgter Belehrung angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Zuletzt habe er vor zwei Tagen zwei Joints geraucht.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
- Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
- Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich aus der Nichtbeibringung des zu Recht angeordneten Fahreignungsgutachtens.
- Das Landratsamt habe von zumindest gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen dürfen. Die bloße, nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers, lediglich einmalig Cannabis konsumiert zu haben, sei nicht ausreichend. Der laut Polizeibericht gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten angegebene Cannabiskonsum zwei Tage vor der Verkehrskontrolle könne den in der entnommenen Blutprobe festgestellten THC-Wert von 2,5 ng/ml nicht erklären, da THC bei inhalativem Konsum sehr schnell vom Blut resorbiert werde und nach einem Einzelkonsum nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar sei. Der Antragsteller müsse daher entweder am Tag der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert haben. Mit der Fahrt im Oktober 2021 habe der Antragsteller gegen das Trennungsgebot verstoßen. Die Beibringungsaufforderung entspreche auch den formellen Anforderungen. Die Fragestellung sei hinreichend konkret und bestimmt. Das Landratsamt habe auch das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Argumentation des Antragstellers vor dem Verwaltungsgerichtshof
Der Betroffene wehrt sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Seine Argumente zielen darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis anzufechten und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, bis über die Klagen vor Gericht in der Hauptsache entschieden wird.
Die Hauptargumente des Antragstellers, um die aufschiebende Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, sind folgende:
1. Mangelnde Akteneinsicht:
Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ihm nicht alle relevanten Aktenbestandteile zur Verfügung gestellt haben. Insbesondere geht es um Informationen bezüglich der Zustimmung des Landkreises Dahme-Spreewald zur Verfahrensbeendigung durch das Landratsamt Kulmbach, die trotz eines Ersuchens nicht übermittelt wurden.
2. Befangenheitsantrag:
Der Antragsteller stellt einen Befangenheitsantrag gegen das Verwaltungsgericht aufgrund von Zweifeln an dessen Unparteilichkeit.
3. Fehlende Beweislage:
Der Antragsteller bestreitet vehement den Cannabiskonsum und behauptet, dass er lediglich einmalig Marihuana konsumiert habe. Er betont, dass es keine Beweise für den Konsum vor oder nach dem fraglichen Vorfall gibt.
4. Fehlerhafte Schlussfolgerungen des Gerichts:
Der Antragsteller argumentiert, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft den THC-COOH-Wert von 33 ng/ml als Beweis für einen gelegentlichen Cannabiskonsum interpretiert hat. Er behauptet, dass diese Blutwerte nicht ausreichen, um auf gelegentlichen Konsum schließen zu können, und dass die materielle Beweislast bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt.
5. Umkehr der Beweislast:
Der Antragsteller argumentiert, dass die Umkehr der Beweislast, bei der er plausibel darlegen muss, dass er nur einmalig Cannabis konsumiert hat, mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von Erstkonsumenten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar ist.
6. Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis:
Der Antragsteller behauptet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, da das Landratsamt die Ermessensentscheidung bezüglich der Beibringungsanordnung nicht angemessen ausgeübt hat. Er argumentiert, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nur bei wiederholten Verstößen gegen das Trennungsgebot zwingend ist und dass die Begründung der Ermessensentscheidung nicht ausreichend einzelfallbezogen ist.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der Betroffene hat im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, weil seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des erlassenen Bescheids unbegründet sind.
Nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (§ 46 Abs. 1 Satz 1) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Für den gelegentlichen Cannabiskonsum während des Fahrens gelten folgende Voraussetzungen gemäß Nr. 9.2.2 des Anhangs 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
- Es muss eine klare Trennung zwischen Konsum und Fahren bestehen (Trennungsgebot),
- es darf kein zusätzlicher Alkohol- oder psychoaktiver Substanzkonsum vorliegen
- und es dürfen keine Persönlichkeitsstörungen oder Kontrollverluste bestehen.
Wenn jedoch andere Fakten Zweifel an der Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten aufwerfen, wie zum Beispiel ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 14 Abs. 1 der FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Die Behörde darf bei ihrer Entscheidung auf die fehlende Eignung der betroffenen Person schließen, wenn diese sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 der FeV), wozu die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere angemessen und verhältnismäßig sein muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 ff.).
Nach Auffassung des VGH sind die Voraussetzungen zur MPU-Anordnung erfüllt.
Es steht fest, dass der Antragsteller gegen das auf Cannabis bezogene Trennungsgebot mit einem E-Scooter verstoßen hat. Wie bei fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen gilt der Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG. Dies wurde rechtskräftig durch Bußgeldbescheid geahndet, was vom Antragsteller auch nicht bestritten wurde.
Das Landratsamt durfte auch davon ausgehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat.
Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei separaten Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Vorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 14). Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist hierfür nicht erforderlich.
Ob der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
Zwar trägt die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast für die gelegentliche Cannabiseinnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) , so dass es zu ihren Lasten geht, wenn diese nicht erweislich ist. Allerdings ist es äußerst selten der Fall, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird.
Daher ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils durch den Antragsteller nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608– juris Rn. 14; B.v. 28.4.2022 – 11 CS 21.3173 – juris Rn. 16; B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 14 f.).
Darin ist keine Umkehr der Beweislast, sondern lediglich eine Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen zu sehen.
Zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs gilt weder die Unschuldsvermutung noch der Grundsatz ‚nemo tenetur se ipsum accusare‘. Dieser Grundsatz ist ein lateinischer Rechtsgrundsatz, der besagt, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz geht auf das Recht auf ein faires Strafverfahren und das Recht auf Nicht-Selbstinkriminierung zurück. Es bedeutet, dass eine Person das Recht hat, in einem Strafverfahren nicht dazu gezwungen zu werden, gegen sich selbst auszusagen oder sich selbst zu belasten. Das Recht, nicht auszusagen, gilt sowohl für Zeugen als auch für Beschuldigte. Es schützt die individuellen Rechte und dient der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit. Vorliegend befindet sich der Antragsteller allerdings nicht im Strafverfahren, sondern in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, wo diese Grundsätze nicht gelten.
Für diese substantiierte und plausible Darlegung reicht das bloße Bestreiten der Richtigkeit polizeilicher protokollierter Äußerungen oder sonstiger Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle grundsätzlich nicht aus.
Dem polizeilichen Bericht zufolge gab der Antragsteller an, regelmäßig Marihuana zu konsumieren und vor zwei Tagen zwei Joints geraucht zu haben. Daraus alleine kann nicht direkt auf einen regelmäßige Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geschlossen werden. Dies wurde weder vom Landratsamt noch vom Verwaltungsgericht angenommen. Die Angabe zum vorangegangenen Cannabiskonsum ist jedoch genau genug, um auf mindestens zwei Konsumvorgänge zu schließen:
- einmal zwei Tage vor der Kontrolle
- und einmal in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kontrolle.
Behörden und Gerichte können grundsätzlich von der Richtigkeit polizeilicher Sachverhaltsschilderungen ausgehen. Ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitere Beweisaufnahme aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung vom Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden. Es bleibt jedoch möglich, dass konkrete Einwände gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung weiterer Klärung durch das Gericht bedürfen. Solche Einwände liegen hier jedoch nicht vor.
Nur ein zeitnaher Konsum vor der Verkehrskontrolle könnte zu einem THC-Wert von 2,5 ng/ml im Blutserum geführt haben. Die THC-Werte im Blut sinken bei gelegentlichem Cannabiskonsum innerhalb von Stunden auf Nachweisgrenze (Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 177, 188, 234; BayVGH, B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228 – juris Rn. 20).
Anders verhält es sich bei Dauerkonsumenten, bei denen nachweisbare Werte bis zu 48 Stunden anhalten können (Möller, a.a.O. Rn. 209). Da der Antragsteller dies nicht behauptet hat, kann der bei der Verkehrskontrolle festgestellte Wert nicht durch seinen zugegebenen Konsum von zwei Joints zwei Tage vor der Fahrt erklärt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er mindestens zweimal, nämlich zusätzlich am Tattag Cannabis konsumiert haben muss.
THC-Carbonsäure ist ein Abbauprodukt von THC, das sich bei kontinuierlicher Cannabiseinnahme im Fettgewebe des Konsumenten ansammelt. Zwar ist ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml im Blutserum von regelmäßigem Cannabiskonsum auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 – 11 CS 19.1432 – juris Rn. 9 m.w.N.). Deutlich niedrigere THC-COOH-Werte sind aber für das Konsummuster wenig aussagekräftig. Bei Gelegenheitskonsumenten fällt die THC-COOH-Konzentration innerhalb weniger Stunden überwiegend auf unter 20 ng/ml ab (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/ Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/365; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Rn. 128, 135), kann aber kurz nach dem Konsum durchaus höhere Werte erreichen, und zwar auch bei einmaligem Konsum (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 – juris Rn. 32 ff.; HessVGH, B.v. 15.9.2016 – 2 B 2335/16 – juris Rn. 8, 10; OVG NW, B.v. 5.2.2015 – 16 B 8/15 – juris Rn. 11 f.).
Nach Ansicht des VGH München komme es darauf aber nicht entscheidungserheblich an, da der gelegentliche Cannabiskonsum des Antragstellers aufgrund anderer Feststellungen hinreichend gesichert war.
Fazit
- Wenn bei einem Fahrzeugführer mehr als 1 ng/ml THC im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen wird, wird ihm nicht geglaubt, dass er Cannabis nicht am Tag des Fahrens, sondern vor zwei Tagen konsumiert hat. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass er bei dieser Behauptung am Tag der Fahrt im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinwirkung mindestens ein zweites Mal erneut konsumiert haben muss.
- E-Scooter sind Kraftfahrzeuge.
- Wenn Du behauptest, du hättest erstmalig konsumiert (Probierkonsum), trägt zwar die Behörde die Beweislast für den mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum.
- Allerdings reicht es für Betroffene nicht, lediglich einmaligen Konsum zu behaupten. Vielmehr musst Du ganz konkret vortragen, warum gelegentlicher Konsum ausgeschlossen ist. Dies gelingt dir nicht, Dich einfach auf einen Konsum zu beziehen, der zu einem vermeintlich unproblematischen Zeitraum stattgefunden haben soll.
- Es ist auch Gerichten bekannt, dass THC-Werte bei Erstkonsumenten (im Gegensatz zu Dauerkonsumenten) binnen Stunden auf Werte unterhalb der Nachweisgrenze abfallen, so dass Du in jedem Fall ein zweites Mal im zeitlichen Zusammenhang mit Deiner Fahrt unter Cannabiseinwirkung konsumiert haben musst.
- Durch den zweimaligen Konsum bist Du bereits mindestens ein gelegentlicher Cannabiskonsument geworden.
- Im Übrigen gehen Gerichte regelmäßig zu Recht davon aus, dass es extrem unwahrscheinlich ist, einmalig zu konsumieren und direkt im Straßenverkehr kontrolliert zu werden.
- In aller Regel wird es Dir nicht gelingen, einen Probierkonsum zu begründen, es sei, bei Dir liegen plausible und besondere Umstände vor, die die Behörde oder das Gericht überzeugen können.
- Falls bei Dir wirklich ein Probierkonsum zeitnah mit der Straßenverkehrsteilnahme stattgefunden hat, solltest Du das in einer ähnlichen Fallkonstellation so auch mitteilen.
- Problematisch bleibt allerdings, dass Du gezeigt hast, dass Du den Konsum nicht von der Straßenverkehrsteilnahme trennen kannst. Die Behörde bzw. das Gericht weiß auch nicht, ob Du zusätzlich Alkohol konsumierst. Insoweit ist es unwahrscheinlich, dass es Dir gelingt, eine MPU zu vermeiden.
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Quelle Entscheidung: VGH München Beschl. v. 15.3.2023 – 11 CS 23.44, BeckRS 2023, 4690