Zwei Paar Schuhe: straf- und verwaltungsrechtliche Bewertung von Cannabisverstößen
In der heutigen Gesellschaft ist der Gebrauch von Cannabis immer präsenter geworden. Die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf das Fahren werden daher zu einem wichtigen Thema. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Behandlung von Verstößen im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr befassen.
Strafrechtliche Einordnung
Die strafrechtliche Behandlung von Verstößen im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr konzentriert sich auf die direkten Auswirkungen des Cannabiskonsums auf das Fahren. Wenn eine Person, die regelmäßig cannabishaltige Medikamente einnimmt, einen rauschbedingten Fahrfehler begeht, kann sie mindestens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt werden. Wenn eine Gefährdung hinzukommt, wird auch der Tatbestand des § 315c StGB erfüllt, der das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel betrifft.
Verwaltungsrechtliche Einordnung
Im Gegensatz zur strafrechtlichen Einordnung befasst sich die verwaltungsrechtliche Behandlung eher mit der Eignung zum Fahren und den langfristigen Auswirkungen des Cannabiskonsums. Es gibt keine festen Grenzwerte für Cannabis wie für Alkohol. Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt eine Person ordnungswidrig, wenn sie unter der Wirkung eines berauschenden Mittels, das in der Anlage zu dieser Vorschrift genannt ist, ein Kraftfahrzeug führt. Zu den in der Anlage aufgeführten berauschenden Mitteln gehört auch Cannabis. Die Anordnung einer MPU ist in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Zweifel an der Eignung reichen aus, dass die Behörde eine MPU anordnen kann.
Besonderheit: Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr
Seit 2017 zählt Cannabis in bestimmten Formen zu den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln. Dies umfasst Cannabis in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, sowie Cannabis aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt.
Es wurde jedoch nicht neu geregelt, wie die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss solcher medizinischer Cannabisprodukte zu behandeln ist.
Inzwischen nehmen immer mehr Fahrerlaubnisinhaber medizinisches Cannabis ein, was zu neuen Herausforderungen führt.
Ordnungswidrigkeitenrechtlich wird der Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG nicht verwirklicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24 a Abs. 2 Satz 3 StVG). Diese Ausnahme ist darin begründet, dass nach der Gesetzesbegründung zwar der falsche Umgang mit Medikamenten die Fahrsicherheit beeinträchtigen, aber auch der Nichtgebrauch eines Medikaments zur Fahrunsicherheit führen kann. Da insoweit noch kein abschließender Lösungsansatz gefunden sei, werde der bestimmungsgemäße Gebrauch von der Bewehrung ausgenommen.
Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 der FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren.
Im Fall der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist regelmäßig keine Fahreignung gegeben (Nr. 9.4 der Anlage 4 der FeV).
Im Fall der Dauerbehandlung mit Medikamenten fehlt die Fahreignung, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt wird (Nr. 9.6 der Anlage 4 der FeV).
Bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft.
Bild Quelle: DALL·E von OpenAI generiert