Bild MPU im Alter

Sachverhalt

Ein Mann im Alter von über 80 Jahren wurde beschuldigt den Straßenverkehr gefährdet zu haben. Der Gefährdung soll ein geistiger oder körperlicher Mängel zugrunde gelegen haben. Insbesondere wurde auf sein hohes Alter und einen Schlaganfall, den er etwa sechs Wochen vor der Tat erlitten hatte, hingewiesen.

  • Das Amtsgericht (AG) Wuppertal entzog ihm vorläufig die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.
  • Gegen diesen Beschluss wurde ein Aufhebungsantrag gestellt, dem das zuständige Gericht im Zwischenverfahren stattgab.
  • Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde gegen die Aufhebung ein, die vom Landgericht (LG) Wuppertal zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Bewertung

Das Landgericht (LG) Wuppertal entschied, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine hinreichenden Gründe vorlägen, um anzunehmen, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen wird.

Zwar kann ein altersbedingter Abbau in Verbindung mit Ausfallerscheinungen die Annahme geistiger oder körperlicher Mängel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB begründen, jedoch muss der konkrete Mangel benannt und festgestellt werden, dass der Angeschuldigte diesen hätte erkennen können. Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich, da es an einem medizinischen Gutachten fehlte, das die Fahruntüchtigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel bestätigt hätte.

Folgen für den Betroffenen

Für den Betroffenen bedeutet dies, dass seine Fahrerlaubnis vorerst nicht entzogen wird. Allerdings bleibt die Unsicherheit bestehen, da die Staatsanwaltschaft weiterhin die Möglichkeit hat, ein medizinisches Gutachten einzuholen, um die Fahruntüchtigkeit zu beweisen. Sollte ein solches Gutachten die Fahruntüchtigkeit bestätigen, könnte die Fahrerlaubnis dennoch endgültig entzogen werden.

Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene

Betroffene haben mehrere rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu wehren:

  • Rechtsmittel einlegen: Gegen Entscheidungen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, können Betroffene Rechtsmittel einlegen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.
  • Medizinisches Gutachten: Betroffene können ein eigenes medizinisches Gutachten einholen, um ihre Fahrtüchtigkeit nachzuweisen.

Praxishinweis

Der Fall zeigt, dass in verkehrsrechtlichen Verfahren oft ein langer Atem erforderlich ist. Der Maßstab für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 111a StPO ist, ob dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 StGB). Der vorgeworfene § 315c StGB ist dabei ein Regeltatbestand nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dessen Verwirklichung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens die Straßenverkehrsbehörde aufgrund eigener Zweifel an der Eignung des Betroffenen, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, eine ärztliche Untersuchung oder ggf. auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung fordern kann. Gegen diese Anordnung kann der Betroffene zunächst keine Rechtsmittel einlegen, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um eine Vorbereitungshandlung. Wird die geforderte Untersuchung nicht gebracht, wird jedenfalls die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.